Mit dem Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) für Arbeitgeber verpflichtend.
Mit dem Verfahren der eAU müssen Arbeitnehmende ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr beim Arbeitgeber vorzeigen. Stattdessen stellen die Krankenkassen die entsprechenden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch zur Verfügung und die Arbeitgeber rufen diese Daten dann ab.
Schritt 1: Arzt meldet an die Krankenkasse
Schritt 2: Arbeitnehmender:innen informieren Arbeitgeber
Arbeitnehmender:innen müssen den Arbeitgeber über die festgestellte Arbeitsunfähigkeit unterrichten. Dazu händigen sie dem Arbeitgeber nicht mehr die Bescheinigung in Papier aus, sondern der Arbeitgeber wendet sich an die Krankenkasse und ruft die Daten elektronisch ab.
Schritt 3: Datenabruf des Arbeitgebers bei der Krankenkasse
Nachdem der Arbeitgeber von dem/der Arbeitnehmer:in über die Arbeitsunfähigkeit informiert wurde, ist der elektronische Abruf von AU-Daten bei den Krankenkassen für Arbeitgeber verpflichtend.
Folgende Informationen stellt die Krankenkasse bereit:
Name des/der Beschäftigten,
Beginn und Ende der Arbeitsunfähigkeit,
Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht
Hinweis: Ein regelmäßiger oder pauschaler Abruf von eAU-Daten durch Arbeitgeber ist nicht zulässig. Die AU-Bescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) können nur individuell für den jeweiligen Arbeitnehmer angefordert werden.