Gleichstellung behinderter und schwerbehinderter Arbeitnehmer:innen in Ihrer Kita

Was bedeutet Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX?

Gemäß § 2 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) können behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung zwischen 30 und 50 liegt, auf Antrag den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dies ist besonders relevant für Arbeitgeber, da dadurch bestimmte Rechte und Pflichten entstehen, die zur Förderung der Beschäftigung von behinderten Menschen beitragen.

Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber:

Schutz vor Kündigung: Gleichgestellte behinderte Menschen genießen denselben besonderen Kündigungsschutz wie schwerbehinderte Menschen. Eine Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.

Anpassung des Arbeitsplatzes: Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitsplatz entsprechend den Bedürfnissen des gleichgestellten behinderten Mitarbeiters anzupassen, um eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Zusätzlicher Urlaub: Gleichgestellte behinderte Mitarbeiter haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub von einer Woche pro Jahr, ähnlich wie schwerbehinderte Mitarbeiter.

Berufliche Förderung: Arbeitgeber sollten Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung und Förderung ergreifen, um die Integration und Weiterentwicklung gleichgestellter behinderter Mitarbeiter zu unterstützen.

Gesonderte Förderungen:

Lohnkostenzuschüsse: Das Inklusionsamt kann Lohnkostenzuschüsse gewähren, wenn die Einstellung oder Weiterbeschäftigung eines gleichgestellten behinderten Mitarbeiters aufgrund seiner Behinderung erschwert ist.

1.Investitionszuschüsse: Für die behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsplätzen können Investitionszuschüsse beantragt werden. Dies umfasst beispielsweise barrierefreie Zugänge oder spezielle Arbeitsgeräte.

2.Ausbildungsförderung: Bei der Ausbildung von gleichgestellten behinderten Menschen können besondere Ausbildungszuschüsse in Anspruch genommen werden, um die Ausbildungsbereitschaft zu fördern.

Wie stellen Sie den Antrag auf Gleichstellung?

Der Antrag auf Gleichstellung wird vom behinderten Mitarbeiter selbst bei der Agentur für Arbeit gestellt. Als Arbeitgeber können Sie unterstützend tätig werden, indem Sie den Mitarbeiter über seine Rechte informieren und bei der Antragstellung helfen.

Hinweis: Ob Agentur für Arbeit oder Inklusionsamt – es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Förderung. Eine Förderung durch das Inklusionsamt erfolgt nur, wenn kein anderer Träger vorrangig zuständig ist (d.h. zuvor beim Reha-Träger und der Agentur für Arbeit).

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