FAQs
Personal & Fachkräfte
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1. Gesetzliche Rahmenbedingungen:
EU-Berufsanerkennungsrichtlinien: Festlegung eines einheitlichen Rahmens für Anerkennungsverfahren innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
Anerkennungsgesetz des Bundes: Jedes EU-Mitgliedsland implementiert eigene Gesetze zur Umsetzung der EU-Richtlinien in nationales Recht.
Anerkennungsgesetze der einzelnen Bundesländer: Diese gelten für Bildungsberufe, die durch landesrechtliche Regelungen bestimmt sind, diese orientieren sich an den EU-Berufsanerkennungsrichtlinien, um eine weitgehende Übereinstimmung zu gewährleisten.
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin: Dieses legt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Anerkennung ausländischer Fachkräfte in Berlin fest.
2. Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Fachkräfte in Kitas:
Ausbildung: Abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung oder dreijährige pädagogische Fachschulausbildung im Referenzberuf.
Sprachliche Qualifikation: Deutschkenntnisse auf C1-Niveau (ohne Auflage) ODER alternativ: Deutschkenntnisse auf B2-Niveau (mit Auflage): Teilnahme an Berufssprachkurs, Nachweis von C1 innerhalb von 18 Monaten; währenddessen Anrechnung auf den Personalschlüssel mit maximal 30 Stunden/Woche.
Bilinguale Träger: Sonderregelungen bei Tätigkeit in der Muttersprache (rechtliche Grundlage: § 11 Absatz 3 Nr. 1 VOKitaFöG)
3. Anerkennungsverfahren:
Antragstellung: Antrag durch die betreffende Person; Anerkennung durch die Kita-Aufsicht als Quereinsteiger*in (QE).
Weiterbildungsauflagen: Bei Hochschulausbildung: Basiskurs (184 Unterrichtsstunden) innerhalb von 3 Jahren nach Anerkennung als QE ODER bei Fachschulausbildung: Kombinationskurs (300 Unterrichtsstunden) innerhalb von 3 Jahren nach Anerkennung als QE; sozialpädagogische Assistenzkräfte müssen zusätzlich mindestens 4 Jahre pädagogische Praxiserfahrung in Kitas nachweisen.
Nach Erfüllung der Weiterbildungsauflagen: Möglichkeit der Anerkennung als Sozialpädagogische Fachkraft auf Antrag.
Inklusion & Teilhabe
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Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber
Sachverhalt: Eine Mitarbeiterin teilt Ihnen erst nach über zwei Jahren Betriebszugehörigkeit mit, dass sie eine Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat. Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Sie als Arbeitgeber und welche Folgen hat dies für das Arbeitsverhältnis?
1. Verpflichtungen des Arbeitgebers:
Prüfung und Berücksichtigung des Gleichstellungsstatus: Auch wenn die Mitteilung verspätet erfolgt, sind Sie verpflichtet, den Gleichstellungsstatus der Mitarbeiterin ab dem Zeitpunkt der Mitteilung zu berücksichtigen. Dies umfasst unter anderem den besonderen Kündigungsschutz und die Pflicht zur Prüfung von möglichen behinderungsgerechten Anpassungen des Arbeitsplatzes.
Rückwirkende Rechte: Die Gleichstellung gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Bescheidserteilung durch das Integrationsamt. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Maßnahmen rückwirkend umzusetzen, sondern ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme.
2. Besondere Rechte der Mitarbeiterin:
Kündigungsschutz: Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung genießt die Mitarbeiterin den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX. Eine Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamts.
Nachteilsausgleich: Die Mitarbeiterin hat Anspruch auf besondere Schutzrechte und Nachteilsausgleiche gemäß den Bestimmungen des SGB IX, wie z.B. zusätzliche Urlaubstage.
3. Rechtliche Möglichkeiten:
Prüfung der Mitteilungspflicht: Sie können überprüfen, ob die Mitarbeiterin ihrer Mitteilungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und ob eine Verspätung vorliegt. Es ist ratsam, interne Regelungen zur frühzeitigen Mitteilung solcher Statusänderungen zu etablieren.
Arbeitsplatzanpassungen: Sie sollten eine Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplatzanalyse durchführen, um notwendige Anpassungen für die Mitarbeiterin zu identifizieren und umzusetzen.
4. Beratung und Unterstützung:
Inklusionsamt und Betriebsarzt: Ziehen Sie das Inklusionsamt und den Betriebsarzt hinzu, um fachliche Unterstützung bei der Umsetzung der Maßnahmen zu erhalten.
Rechtsberatung: Es ist empfehlenswert, eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und Ihre Rechte als Arbeitgeber gewahrt bleiben.
Fazit: Die verspätete Mitteilung einer Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen hat erhebliche rechtliche Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis. Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme alle relevanten Schutzrechte und Pflichten zu berücksichtigen.Ich empfehle Ihnen eine rechtliche Beratung aufzusuchen, damit Sie alle Ihre Verpflichtungen erfüllen und gleichzeitig Ihre Rechte wahren können.
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Mit dem ICF (International Classification of Functioning, Disability and Health) hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine fach- und länderübergreifende Klassifikation zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustands, von Behinderung und sozialer Beeinträchtigung entwickelt. Sie bietet eine einheitliche Sprache und standardisierte Begriffe, um die Auswirkungen von Gesundheitsproblemen systematisch zu erfassen und zu kommunizieren.
Die ICF basiert auf einem bio-psycho-sozialen Modell, wodurch sie eine differenzierte Betrachtung unter Einbezug individueller, sozialer und umweltbezogener Kontextfaktoren und Situationen ermöglicht. Dieser Ansatz fördert einen ressourcenorientierten Blick.
Die ICF-CY (Children and Youth Version) ist eine speziell für Kinder und Jugendliche entwickelte Version der ICF. Sie ermöglicht eine Betrachtung und Beschreibung der gesundheitlichen Situation von Kindern und Jugendlichen, unter Berücksichtigung entwicklungsbedingter Faktoren sowie der individuellen Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen. Die ICF-CY kann zu einem besseren Verständnis führen sowie zu einer bedarfsgerechten Unterstützung und Förderung.
Es ist jedoch zu beachten, dass die ICF-CY keine ärztliche oder psychologische Diagnose ersetzt. In der pädagogischen Praxis dient sie daher primär als Orientierungsrahmen für eine systematische Beobachtung und Einschätzung.
Zum ICF-CY: https://www.hogrefe.com/de/shop/icf-cy-78030.html
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Wahrnehmung und Reizverarbeitung
Bei Kindern im Autismus-Spektrum ist die Verarbeitung und Wahrnehmung von Umwelt- und Sinneseindrücken beeinflusst. Das bedeutet, sie nehmen Reize oft intensiver oder aber auch schwächer wahr. Dies kann im Alltag zu Reizüberflutung führen.
Joint Attention (geteilte Aufmerksamkeit):
Im typischen Entwicklungsverlauf ist es einem Kind ab ca. 9 Monaten möglich, geteilte Aufmerksamkeit zu zeigen.
Beispiel: Es kann dem Blick oder dem Fingerzeig einer anderen Person folgen und den von der anderen Person anvisierten Gegenstand anschauen.
Kinder im Autismus-Spektrum zeigen diese Fähigkeit oft nicht oder erst verzögert.
Typische Reaktionen auf Reizüberflutung
Stimming:
Das Kind versucht, sich selbst durch Selbststimulation (Stimming) zu regulieren.
Beispiele für Stimming:
rhythmisches Wippen
Geräusche machen
Wiederholen von Bewegungen oder Wörtern
Essen
scheinbare Wutausbrüche.
Melt Down:
Prasseln dennoch weiter Reize auf das Kind ein, kann es zum Melt Down kommen - ein emotionaler Kontrollverlust.
Beim Melt Down reagieren Kinder meist nicht auf Ansprache oder Berührungen, da dies zusätzliche Reize sind, die das Kind überfordern.
Shut Down:
Infolge eines Melt Downs kann es auch zum Shut Down kommen: Das Kind hat dann keine Energie mehr, ist völlig erschöpft und kann nur noch eingeschränkt reagieren.
Die Bedürfnisse der Kinder im Shut Down können sehr unterschiedlich sein: Manche Kinder möchten in den Arm genommen werden, andere brauchen einen vollständigen Rückzug.
Umgang mit Reizüberflutung
Im Akutfall:
Versuchen, herauszufinden, welcher Reiz das Stimming ausgelöst hat.
Unerwartete Interventionen, beispielsweise eine Grimasse ziehen.
Bedürfnisorientierte Rückzugsorte anbieten, z.B.:
Ein Trampolin
Ein Kuschelzelt
Ein ruhiger Raum
Wichtig: Nicht jedes Kind braucht in solch einer Situation dasselbe. Beobachtung der individuellen Bedürfnisse ist hierbei entscheidend.
Prävention:
Beobachtungen helfen, Reizüberflutungen frühzeitig zu erkennen:
Was geschah vor der Reaktion? Was ist danach passiert?
Daraus lassen sich individuelle Trigger und Bedürfnisse ableiten.
Sensorische Reize reduzieren, z.B.:
Kopfhörer gegen auditive Reizüberflutung.
Sonnenbrillen gegen visuelle Reizüberflutung.
Um Stigmatisierung zu vermeiden: Diese Hilfsmittel allen Kindern zur Verfügung stellen.
Klare visuelle Orientierungshilfen anbieten, z.B.:
Sanduhren oder TimeTimer zur Visualisierung von Abläufen und Zeitspannen.
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Im Land Berlin gibt es den “Gutschein für die Sprachförderung Ihres Kindes zum Einlösen in einer Tageseinrichtung”, wenn ein Sprachförderbedarf besteht. Mit diesem Gutschein habe Kinder mit Sprachförderbedarf Anspruch auf einen Kita-Platz, im Umfang von 7 Stunden täglich, in einer Tageseinrichtung, in welcher eine entsprechende Sprachförderung angeboten wird.
Der Sprachfördergutschein ist nur gültig, solange das Land Berlin für die Bereitstellung eines entsprechenden Platzes zuständig ist. Bei einem Wegzug aus Berlin endet die Gültigkeit des Gutscheins. Der Gutschein wird ebenfalls ungültig, wenn für den Zeitraum von 18 Monaten vor der Schulpflicht ein regulärer Vertrag für eine Tagesbetreuung abgeschlossen wird.
Abgesehen davon gelten alle anderen Regelungen wie bei einem regulären Kita-Platz.
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Ausgangssituation:
Pädagog:innen stellen im Alltag fest, dass ein Kind eine bestimmte Verhaltensweise wiederholt zeigt, zum Beispiel in sozialen Interaktionen, in der Kommunikation oder im Spielverhalten. Wird diese Auffälligkeit über einen längeren Zeitraum beobachtet, ist ein systematisches Vorgehen wichtig.
Erste Schritte bei festgestellten Auffälligkeiten:
Beobachtung und Dokumentation durch die pädagogischen Fachkräfte.
Gespräch mit den Eltern über die Beobachtung.
Die Berliner Kiebitze können Sie bei der Vorbereitung und Durchführung von Elterngesprächen beraten sowie eine erste fachlich fundierte Einschätzung (Vordiagnose) geben.
Empfehlung an die Eltern, das Kind ärztlich untersuchen zu lassen, zum Beispiel bei:
Kinderarzt/Kinderärztin (erste Anlaufstelle)
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst (KJPG)
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGP)
Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ), z.B. an der Charité
Wichtig: Eine standardisierte Diagnostik ist in der Regel erst ab dem 3. Lebensjahren möglich, da sich erst ab diesem Altern Entwicklungsabweichungen vom altersgemäßen Entwicklungsstand abgrenzen lassen.
Gesundheit & Sicherheit in der Kita
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Was ist eine Unverträglichkeit und wie unterscheidet sie sich von einer Allergie?
Eine Unverträglichkeit ist eine Verwertungsstörung gewisser Inhaltsstoffe der Nahrung. Diese äußert sich in der Regel durch Beschwerden in bestimmten Organen, wie dem Darmtrakt. Beispiele sind Laktoseintoleranz, Glutenunverträglichkeit oder auch Fruktose-Malabsorption. Die betroffene Person kann meist eine bestimmte Menge des entsprechenden Lebensmittels tolerieren.
Eine Allergie hingegen ist eine Reaktion des Immunsystems auf einen normalerweise harmlosen Stoff. Dabei ist die Menge der allergieauslösenden Substanzen irrelevant. Ein anaphylaktischer Schock kann bereits bei Spuren ausgelöst werden. Die Symptome können den gesamten Körper betreffen, von der Haut über die Atemwege bis hin zum Kreislauf. Bei einer Allergie muss der auslösende Stoff strikt gemieden werden.
Welche Aufgaben hat die Kita und das Fachpersonal bei der Betreuung von Kindern mit Allergien und Unverträglichkeiten?
Das Fachpersonal muss über die in der Kita aufkommenden Allergien und Unverträglichkeiten informiert sein und in der Lage sein, die Symptome einer allergischen Reaktion zu erkennen.
Die Kinder in der Kita sollten über die in der Kita vorkommenden Allergien und Unverträglichkeiten aufgeklärt und dafür sensibilisiert werden.
Bei der Zubereitung von Speisen muss sichergestellt sein, dass keine Kreuzkontamination mit allergieauslösenden Stoffen erfolgt.
Ein entsprechendes Notfallset muss stets beim Kind verfügbar sein, was bedeutet, dass es im Gruppenraum des Kindes aufbewahrt und bei Ausflügen mitgenommen werden muss.
Das Notfallset muss einen Notfallplan enthalten. Ohne diesen Plan darf die Kita im Ernstfall keine Medikamente verabreichen. Der Notfallplan wird von einem Arzt erstellt, ist standardisiert und enthält Informationen zu den Allergenen sowie die individuell festgelegte Reihenfolge der Notfallmaßnahmen.
Um Medikamente verabreichen zu können, benötigt die Kita eine ärztliche oder elterliche Anordnung ("Ermächtigung des Personals zur Gabe von Anaphylaxie-Medikamenten im Notfall"). Dieses Formular kann unter anderem auf der Webseite des DAAB heruntergeladen werden.
Alle Mitarbeitenden müssen in der Handhabung des Autoinjektors geschult sein.
Im Falle eines Notfalls muss schnellstmöglich entsprechend des Notfallplans gehandelt werden. Sowohl Eltern als auch der Rettungsdienst müssen informiert werden.
Kinder mit Allergien dürfen nicht von Aktivitäten ausgeschlossen werden, die während der Betreuungszeit stattfinden.
Schulungen zum Thema Allergien und Unverträglichkeiten und der Umgang mit Notfallsituationen können helfen, Unsicherheiten in diesem Bereich abzubauen.
Wie können Eltern dazu beitragen, dass die Kita besser mit den Allergien ihrer Kinder umgehen kann?
Eltern müssen die Kita umfassend über die Allergien und Unverträglichkeiten ihres Kindes informieren und die Kita kontinuierlich über mögliche Änderungen im Gesundheitszustand oder der Ernährung des Kindes auf dem Laufenden halten.
Auf der Website von Gesund ins Leben wird betroffenen Eltern ein Formular “Ärztliche Bescheinigung für Nahrungsmittelallergien und -unverträglichkeiten zur Vorlage in Kindertagesstätten” zur Verfügung gestellt, welches sie durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin ausfüllen lassen und der Kita vorlegen können. Dieses Formular unterstützt Kitas dabei, das weitere Vorgehen zu klären und entsprechende Maßnahmen zu bestimmen.
Eltern müssen ein Notfallset mit den benötigten Notfallmedikamenten bereitstellen. Dabei sollten sie dem Personal die Anwendung der Medikamente genauestens erklären.
Es ist hilfreich, wenn Eltern Positivlisten oder Steckbriefe mit alternativen Lebensmitteln erstellen und diese mit der Kita besprechen.
Wenn die Risiken der Allergien zu groß sind oder die Kita nicht in der Lage ist, allergiefreie Mahlzeiten bereitzustellen, können Eltern ihren Kindern eigene Lebensmittel mit in die Kita geben. Diese sollten entsprechend gekennzeichnet sein, um Verwechslungen zu vermeiden.
Wie ist die rechtliche Lage bei Allergien in der Kita?
Die Betreuung in der Kita zählt für Kinder als versicherte Tätigkeit. Kommt es durch die Nahrungsaufnahme zu einem anaphylaktischen Schock, wird dieser von den Unfallkassen als Arbeitsunfall eingestuft, sodass die Heilungskosten vom Unfallversicherungsträger übernommen werden. Ansprüche auf Schmerzensgeld sind ausgeschlossen (§§ 104, 105 SGB VII), lediglich bei grober Fahrlässigkeit durch die Kita ist dies möglich.
Grobe Fahrlässigkeit besteht nicht, wenn: der allergieauslösende Stoff vermieden wird und dem betroffenen Kind Alternativen angeboten werden; alle Kinder und Fachkräfte über die Allergie informiert sind; Fachkräfte in der Handhabung des Autoinjektors geschult sind.
Die Vergabe des Autoinjektors oder der Notfallmedikamente wird rechtlich als “Erste Hilfe” eingestuft. Nothelfer:innen (auch Personen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis mit der Kita stehen, bspw. Eltern) sind beim Leisten der “Ersten Hilfe” in Notsituationen versichert. Sie sind weitestgehend von der Haftung für ihre “Erste Hilfe” Handlungen in der Notsituation freigestellt.
Die Sorge, durch die Anwendung des Autoinjektors eine Körperverletzung zu begehen, ist unbegründet. In der Regel liegt ein rechtfertigender Notstand vor, der eine Strafbarkeit ausschließt.
Wird im Notfall nicht gehandelt, kann dies als unterlassene Hilfeleistung strafbar sein.
Welche Schulungen und Weiterbildungen stehen dem Kita-Personal zur Verfügung?
Ernährungsfachkräfte oder Kinderärzte können Schulungen sowohl online als auch in Präsenz anbieten. Der Deutsche Allergie- und Asthmabund (DAAB) stellt entsprechende Ansprechpartner bereit.
Beim DAAB gibt es zudem die Möglichkeit Mitglied zu werden. Mitglieder erhalten Zugang zu Schulungen, Fortbildungen, Übungspens sowie jederzeit die Möglichkeit, Kontakt zu Ansprechpartnern aufzunehmen.
Die Charité bietet ebenfalls Schulungen zum Thema Anaphylaxie für pädagogische Fachkräfte an.
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Ihre Rechte und Pflichten als Kitaträger/Kitaleitung/pädagogische Fachkraft beim Umgang mit kranken oder kita-untauglichen Kindern
Sachverhalt:
Ein Kind wird morgens in Ihrer Kita abgegeben. Im Laufe des Vormittags stellt sich heraus, dass das Kind krank ist oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, am Kita-Alltag teilzunehmen. Trotz der Aufforderung an die Eltern, ihr Kind vorzeitig abzuholen, kommen diese erst am Nachmittag.
ODER:
In Ihrer Kita wird ein Kind von den Eltern wissentlich krank oder für den Kita-Besuch untauglich abgegeben. Trotz wiederholter Aufforderung weigern sich die Eltern, das Kind abzuholen. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen Ihnen in diesem Fall zur Verfügung?
Rechtliche Bewertung der Begrifflichkeit “Krank” und “Kita-Tauglich”:
Es gibt keine rechtlich einheitliche Definition für “krank sein”.
Bei unklaren Befunden eines Kindes wird stattdessen die Einordnung als “Kita-(Nicht-)Tauglich” herangezogen.
Kita-Tauglichkeit beschreibt, ob ein Kind den Anforderungen des Kita-Alltags angemessen folgen und daran teilhaben kann.
Krankes oder nicht-kitataugliches Kind und die Aufsichtspflicht:
Kinder, die krank sind oder die Anforderungen des Kita-Alltags nicht erfüllen, benötigen häufig mehr Aufmerksamkeit und Betreuung, was die Ressourcen der Einrichtung stärker beansprucht und dadurch die Aufsichtspflicht gefährden kann.
Durch erhöhte Aufmerksamkeit für das kranke oder nicht-kitataugliche Kind durch das Fachpersonal kann es unter Umständen auch zu einer Gefährdung der anderen Kita-Kinder kommen.
Ist das entsprechende Kind ansteckend, kann auch hierbei die Gesundheit der anderen Kinder oder des Fachpersonals gefährdet werden.
Rechtliche Gegebenheiten bei krankem oder nicht-kitatauglichem Kind in der Kita:
Bei begründeter Verneinung der Kita-Tauglichkeit entfällt die Betreuungspflicht der Kita. Dies entbindet die Einrichtung von der Leistungspflicht, die im Betreuungsvertrag vereinbart ist und kann ein Leistungsverweigerungsrecht nach sich ziehen.
Wird ein krankes Kind wissentlich “untergejubelt” wird die Offenbarungs- und Schutzpflicht seitens der Eltern verletzt.
Ein im Sachverhalt beschriebenes Verhalten der Eltern verletzt ebenfalls die Erziehungspartnerschaft, die auf Vertrauen und klaren Absprachen basiert.
Konsequenzen:
Individuelle Entscheidung, Abmahnung und Kündigung möglich.
Fazit: Der Umgang mit kranken oder nicht-kitatauglichen Kindern in der Kita erfordert eine sorgfältige Abwägung rechtlicher und organisatorischer Aspekte. Als Kitaträger, Kitaleitung oder pädagogische Fachkraft sind Sie verpflichtet, die Kita-Tauglichkeit eines Kindes zu bewerten und entsprechend zu handeln, um die Sicherheit und das Wohl aller Kinder und Mitarbeiter zu gewährleisten. Es ist ratsam, klare interne Richtlinien zu erstellen und rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten und die Rechte aller Beteiligten gewahrt bleiben.
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So schön der Sommer mit seinen warmen Temperaturen auch sein kann, so viele versteckte Gesundheitsrisiken kann die Hitze auch mit sich bringen - insbesondere für kleine Kinder. Daher ist ein konsequenter Hitzeschutz in Kitas unverzichtbar.
Warum sind kleine Kinder besonders gefährdet bei Hitze?
Kinder haben im Verhältnis zum Körpergewicht eine größere Hautoberfläche – sie nehmen schneller Wärme auf.
Kinder schwitzen weniger als Erwachsene, wodurch überschüssige Wärme schlechter abgegeben wird.
Beim Spielen vergessen Kinder oft zu trinken.
Kinder spüren Hitzebelastung oft nicht rechtzeitig – oder können sie nicht klar äußern.
Kinder sind häufig in Bewegung und produzieren dabei zusätzlich mehr Stoffwechselwärme als Erwachsene.
Wie kann Hitzeschutz in der Kita umgesetzt werden?
Räume kühl halten:
Morgens und abends lüften - am effektivsten ist Querlüftung
Tagsüber Beschattung durch Rollos, Vorhänge oder Sonnenschutzfolien
Schlafräume kühl halten, leichte Bettwäsche anbieten und Kuscheltiere entfernen - sie speichern Wärme
Wärmequellen vermeiden:
Elektrogeräte, die nicht gebraucht werden ausschalten
Ladegeräte aus den Steckdosen entfernen
Ausreichende Flüssigkeitszufuhr sicherstellen:
Regelmäßige Trinkpausen mit Wasser, ungesüßtem Tee oder Saftschorlen (kühl, aber nicht eiskalt)
Wasserreiche Snacks wie Melone oder Gurke anbieten
Geeignete Kleidung und Sonnenschutz:
Helle, luftige Kleidung
Kopfbedeckung und Sonnenbrille
Sonnenschutz, mind. LSF 30, wasserfest, alle 2 Std. nachcremen
Aufenthalt im Freien:
Aktivitäten in die kühleren Morgenstunden verlegen
Zwischen 11–16 Uhr keine anstrengenden Aktivitäten im Freien – auch nicht im Schatten
Schattenplätze schaffen (z. B. mit Sonnensegeln, Markisen oder Pavillons)
Abkühlung durch Wasserspiele oder feuchte Tücher/Kühlkompressen
Im Team und mit den Eltern:
Hitzeschutz im Team abstimmen – vorbereitet handeln
Eltern über Risiken und Schutzmaßnahmen informieren
Wichtig zu wissen:
Ab 30 °C steigt der Trinkbedarf bei Kindern auf das Zwei- bis Dreifache.
Frühwarnzeichen für Hitzebelastung:
Starkes Schwitzen
Kühle und feuchte Haut
Kopfschmerzen
Erschöpfung
Konzentrationsstörungen
Übelkeit
Gerötetes Gesicht
Trockene Lippen (als Hinweis auf Flüssigkeitsmangel)
Ohrgeräusche
Hitzschlag - ein medizinischer Notfall:
Deutlich erhöhte Körpertemperatur (über 40 °C)
Heiße, rote Haut, die nicht mehr schwitzt
Starke, stechende Kopfschmerzen
Schwindel
Übelkeit und Erbrechen
Weitere mögliche Symptome sind flache, schnelle Atmung, Muskelkrämpfe, Bewusstseinsstörungen bis hin zur Bewusstlosigkeit.
⚠️ Bei Verdacht: Sofort den Notruf 112 verständigen.
Erste Maßnahmen bei allen Formen der Überhitzung:
Kind in den Schatten oder einen kühlen Raum bringen
Ruhige Lagerung
Enge Kleidung lockern
Feuchte, kühle Umschläge auf Stirn, Nacken, Arme
Flüssigkeit anbieten
Bei anhaltenden Beschwerde ärztliche Hilfe einholen
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Gerade in Großstädten besteht das Risiko, sich an achtlos zurückgelassenen Drogenspritzen zu verletzen - eine Gefahr, die Erwachsene wie Kinder betrifft. Auch wenn solche Vorfälle nicht die Regel sind, ist es wichtig, vorbereitet zu sein. Ein klarer Handlungsleitfaden hilft, im Ernstfall ruhig zu bleiben und sicher zu reagieren
Erste Hilfe-Maßnahmen
Nadel vorsichtig entfernen, falls sie noch in der Haut steckt.
Wunde bluten lassen:
Lassen Sie die Wunde gut bluten (mind. 1 Minute), um mögliche Erreger auszuspülen.
Falls die Blutung nur schwach ist, fördern Sie den Blutfluss, indem Sie den betroffenen Bereich (z.B. Arm oder Bein) leicht umfassen (mind. für ca. 1-2 Minuten).
Wichtig: Drücken Sie nicht zu fest zu oder quetschen Sie die Wunde nicht, um ein Eindrücken von Erregern ins Gewebe zu vermeiden.
Desinfektion:
Desinfizieren Sie die Wunde gründlich und möglichst lange (mind. 10 Minuten).
Geeignet sind Desinfektionsmittel wie Octenisept oder alkoholbasierte Antiseptika.
Spritze sichern:
Die Spritze vorsichtig aufheben - möglichst in der Mitte halten und mit Handschuhen oder einem Papiertuch anfassen.
In einen festen, stichsicheren Behälter werfen (z.B. Getränkedose, Plastikbox, harte Umhüllung) und zur ärztlichen Untersuchung mitnehmen.
Unverzüglich ärztliche Versorgung aufsuchen:
Mit der Spritze und der verletzten Person/dem verletzten Kind so schnell wie möglich zum Arzt oder ins Krankenhaus.
Empfehlung: Charité Berlin - hier werden alle Unfälle mit Dorgenspritzen gesammelt und dokumentiert.
Was passiert beim Arzt?
Der Arzt wird mehrfache Blutuntersuchungen anordnen, um eine mögliche Infektion (z.B. HIV, Hepatitis B/C) frühzeitig zu erkennen oder auszuschließen.
Mögliche Infektionsrisiken:
HIV:
Das Risiko, sich durch eine Verletzung an einer Drogenspritze mit HIV zu infizieren, ist sehr gering, da das Virus außerhalb des Körpers nur sehr kurz überlebensfähig ist.
Hepatitis B:
Eine Infektion mit Hepatitis B hingegen ist weitaus realistischer. Zum einen sind viele Drogenkonsument:innen mit diesem Virus infiziert und zum anderen überlebt Hepatitis B außerhalb des Körpers teilweise mehrere Tage.
Daher wird empfohlen, Kinder rechtzeitig - bestmöglich bereits im ersten Lebensjahr - gegen Hepatitis B impfen zu lassen.
Hepatitis C:
Eine Infektion mit Hepatitis C ist ebenfalls wahrscheinlicher, da dieses Virus auch über mehrere Tage außerhalb des Körpers infektiös ist und viele Drogenkonsument:innen mit dem Virus infiziert sind.
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Die Berliner Kiebitze sind ein heilpädagogischer Fachdienst für Eltern und pädagogische Fachkräfte in der frühkindlichen Bildung und Förderung. Sie beraten bei Fragen zur kindlichen Entwicklung oder bei Sorgen rund um ein Kind - fachlich fundiert, offen, niedrigschwellig und auf Wunsch auch anonym.
Wie unterstützen die Berliner Kiebitze Kitas?
Beratung bei Entwicklungsfragen und Sorgen um ein Kind
Heilpädagogische Anamnese – inklusive Beobachtungen in der Kita
Empfehlungen zur weiteren Unterstützung oder Förderung
Unterstützung bei Elterngesprächen – auch bei der Vorbereitung
Hausbesuche und Hospitationen in Kindertageseinrichtungen
Begleitung zu weiterführenden Institutionen oder Stellen
Beratung zu Fördermöglichkeiten im Sozialraum
Einbeziehung der Fachberatung des Kita-Trägers, falls gewünscht
Vermittlung an geeignete Fachstellen zur weiteren Diagnostik oder Förderung
Kinderschutz
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Nach §8a SGB VIII haben Träger, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII erbringen, einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung inne. Das bedeutet: Bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls sind die Fachkräfte verpflichtet, aktiv zu werden. Um das betroffene Kind zu schützen, ist ein sorgfältiges und strukturiertes Vorgehen in diesem Prozess besonders wichtig.
1. Erkennen und Dokumentieren
Werden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, ist es wichtig, diese kontinuierlich und nachvollziehbar zu dokumentieren.
2. Information der Leitung und Teamberatung
Die Beobachtungen sowie die dokumentierten Anhaltspunkte sollten im Team und mit der Leitung besprochen werden, um eine objektivere Einschätzung zu ermöglichen und die weiteren Schritte zu klären.
3. Hinzuziehen einer Insoweit erfahrenen Fachkraft
Bestätigt sich der Verdacht auch nach der Beratung im Team, muss eine Insoweit erfahrene Fachkraft für die Gefährdungseinschätzung hinzugezogen werden. Sie unterstützt das Team bei:
der fachlichen Einschätzung des Gefährdung,
der Entwicklung eines Schutz- und Hilfekonzepts,
der Planung des weiteren Vorgehens sowie
der Vorbereitung eines Elterngespräches.
4. Elterngespräch
Sofern das Kindeswohl dadurch nicht (weiter) gefährdet wird, müssen die Erziehungsberechtigten in die Gefährdungseinschätzung mit einbezogen werden. In einem gemeinsamen Gespräch sollen Lösungen entwickelt, beziehungsweise gefunden werden und die Erziehungsberechtigten sollen motiviert werden, Hilfe in Anspruch zu nehmen.
5. Meldung an das Jugendamt
Das Jugendamt muss über die Gefährdung informiert werden, wenn:
trotz Inanspruchnahme von Hilfen seitens der Erziehungsberechtigten, die Gefährdung weiter besteht, oder
die Erziehungsberechtigten notwendige Hilfen ablehnen,
Bei akuter Gefahr oder der Gefährdung einer Verschlimmerung der Situation durch das Informieren der Erziehungsberechtigten, ist das Jugendamt umgehend einzuschalten - auch ohne Einwilligung oder Information der Eltern.
Wichtig: Während des gesamten Prozesses muss alles sorgfältig, lückenlos und akribisch dokumentiert werden. -
Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung sind laut § 47 SGB VIII in Verbindung mit § 31 AG KJHG verpflichtet, besondere Vorkommnisse im Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Wird ein besonderes Vorkommnis nicht, verspätet, unvollständig oder falsch gemeldet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Was zählt alles zu besonderen Vorkommnissen?
1. Störung des Betriebsablaufs
Dazu zählen u.a. :
Katastrophenähnliche Ereignisse (z.B. Feuer, Wasserschäden, o.ä.)
Ereignisse, die die sofortige Schließung der Kita zur Folge haben (z.B. gesundheitliche/bauliche Mängel, Einbruchdiebstahl/massiver Vandalismus, Polizeieinsatz, o.ä.)
finanzielle, wirtschaftliche Schieflage des Trägers, die den Kita-Betrieb beeinflussen
Personalmangel
2. Gesundheitsgefährdende Vorfälle/Unfälle
Dazu zählen:
Unfall mit Personen- und/oder Sachschaden
Auftreten akuter Infektionskrankheiten
Todesfall während des Kita-Betriebs
3. Verdachtsfälle/Fehlverhalten von Personal zum Nachteil von Kindern
Dazu zählen:
(unbemerkte) Entweichung von Kindern aus der Kita bzw. bei Ausflügen
(massive) Aufsichtspflichtverletzungen
Verdachtsfälle/Handlungen durch Mitarbeitende
psychische Übergriffe/Gewalt
physische Übergriffe/Gewalt
sexualisierte Übergriffe
Strafmaßnahmen/unpädagogisches Verhalten
Missbrauch von Suchtmitteln
Bekanntwerden von Straftaten bzw. Strafverfolgung von Mitarbeitenden
4. Kindeswohlgefährdende Auffälligkeiten bzw. Verdachtsfälle bei Kindern/Vorfälle unter Kindern
Dazu zählen:
psychische Auffälligkeiten/Übergriffe
physische Auffälligkeiten/Übergriffe
sexualisierte Auffälligkeiten/Übergriffe
5. Verdachtsfälle/Vorfälle von kindeswohlgefährdendem Verhalten unter Beteiligung von Eltern/Dritten
Dazu zählen:
kindeswohlgefährdendes Verhalten von Eltern in der Kita (z.B. Bedrohung oder Übergriffe von Eltern auf Kinder)
kindeswohlgefährdendes Verhalten Dritter in der Kita (z.B. Bedrohung oder Übergriffe betriebsfremder Personen wie Anwohner, Handwerker, Caterer etc. auf Kinder)
kindeswohlgefährdendes Verhalten von Eltern/Dritter außerhalb der Kita (z.B. Kind zeigt mögliche psychische/physische oder sexuelle Übergriffe durch sein Verhalten oder benennt diese explizit)
Vernachlässigung des Kindes/der Fürsorgepflichten durch Eltern/Personensorgeberechtigte
Ab wann besteht Meldepflicht?
Es ist nicht immer ganz eindeutig, ab wann ein Vorfall tatsächlich meldepflichtig ist, was verständlicherweise zu Verunsicherungen führen kann. Als Orientierung gilt:
Ein Vorkommnis ist meldepflichtig, wenn es das Wohl eines Kindes, den Schutzauftrag der Einrichtung oder den regulären Betrieb ernsthaft beeinträchtigt oder potenziell gefährdet.
Auch Verdachtsfälle sind meldepflichtig. Es muss kein Nachweis vorliegen, ein begründeter Verdacht genügt bereits.
Wiederkehrende Verhaltensmuster (z.B. Kinder mit wiederholten aggressiven oder sexualisiertem Verhalten) sollten ebenfalls gemeldet werden, insbesondere wenn sie andere Kinder gefährden oder das pädagogische Personal mit dem Verhalten überfordert ist.
Einzelfälle unter Kindern (z.B. Rangeleien) sind nicht automatisch meldepflichtig, es sei denn, sie überschreiten die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung oder haben schwerwiegende Folgen.
Wichtig: Im Zweifelsfall sollte eine Meldung erfolgen oder Rücksprache mit der entsprechenden Aufsichtsbehörde gehalten werden.
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Eine Insoweit erfahrene Fachkraft ist eine Fachkraft mit besonderer Qualifikation und umfangreicher Erfahrung im Bereich Kinderschutz. Sie verfügt neben praktischer Erfahrung über fundiertes Wissen zu rechtlichen Grundlagen, Prozessen und Handlungsschritten im Kinderschutz.
Bei einem Kinderschutzfall oder bei einem entsprechenden Verdacht wird die Insoweit erfahrene Fachkraft hinzugezogen, begleitet und berät die Kita, beziehungsweise die pädagogischen Fachkräfte fachlich bei der Gefährdungseinschätzung, unterstützt bei der Erarbeitung eines Schutz- und Hilfekonzepts sowie beim weiteren Vorgehen.
Die Insoweit erfahrene Fachkraft agiert als externe, fachlich objektive Instanz, die nicht unmittelbar in den Fall involviert ist. Die Fallverantwortung obliegt auch bei Hinzuziehen eines Insoweit erfahrenen Fachkraft weiterhin bei der zuständigen Fachkraft, beziehungsweise der Kita.
Rechtliche Grundlage:
Für Träger, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII erbringen, besteht gemäß §8a Abs. 4 SGB VIII eine Verpflichtung, eine Insoweit erfahrene Fachkraft für eine Gefährdungseinschätzung zu einem Kinderschutzfall hinzuzuziehen.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass [...] bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird [...] In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
Qualifikationsanforderungen an eine Insoweit erfahrene Fachkraft
Eine Insoweit erfahrene Fachkraft benötigt zum einen fundierte theoretische Kenntnisse im Bereich Kinderschutz, den dazugehörigen Prozessen und den Rechtsgrundlagen. Zum anderen muss sie auch erfahren sein, in dem Sinne, dass die Insoweit erfahrene Fachkraft bereits tiefe, praktische Erfahrungen im Bereich Kinderschutz gemacht hat. In der Regel ist eine zusätzliche Zertifizierung zur Kinderschutzfachkraft hilfreich, reicht jedoch allein nicht aus, um als Insoweit erfahrene Fachkraft zu gelten.
Insoweit erfahrene Fachkraft im VKMK
Die Mitglieder des VKMK haben im Fall eines Kinderschutzfall die Möglichkeit, die Insoweit erfahrene Fachkraft Frau Ute Paul zu kontaktieren. Melden Sie sich bei Bedarf unter info@vkmk.de.