Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Zuzahlungsbegrenzung von freiwilligen Elternbeiträgen

Am 26. Oktober 2023 wird das Bundesverwaltungsgericht (BVG) über einen bedeutsamen Fall (verhandeln und eine grundlegende Entscheidung treffen. Im Mittelpunkt steht die festgelegte Obergrenze von 90 Euro für Zuzahlungen der Eltern, zu pädagogischen Zusatzleistungen, die das Land Berlin seit 2018 unverändert beibehält. Diese Regelung, die die freiwilligen Elternbeiträge beschränkt, wirft bedeutende Fragen auf. Sie thematisiert, ob sie gegen die Diversität der pädagogischen Angebote freier Träger verstößt und gleichzeitig das elterliche Recht auf Wahlfreiheit in unzulässiger Weise einschränkt.

Wie kam es zu dem Entscheid der Einschränkungen?

Die aktuelle Rechtsverordnung zur Finanzierung der Tagesbetreuung (RVTag) wurde im Jahr 2018 im Land Berlin eingeführt. Eine der zentralen Regelungen dieser Verordnung betrifft Eltern, die ihre Kinder in Kindertagesstätten betreuen lassen. Diese Eltern können freiwillige Beiträge leisten, die oftmals dazu verwendet werden, die Qualität der Betreuungseinrichtungen zu steigern oder zusätzliche Leistungen für ihre Kinder zu finanzieren. Im Rahmen dieser Verordnung führte die RVTag auch eine Zuzahlungsbegrenzung für diese Elternbeiträge ein. Diese Begrenzung setzt die Höchstgrenze auf 90 Euro pro Kind fest. Im Sinne der Gleichberechtigung einkommensschwacher Familien, kann dieser Elternbeitrag im Bedarfsfall vom Staat unterstützt werden, um sicherzustellen, dass diese nicht unverhältnismäßig belastet werden und gleichen Zugang zu den Betreuungsangeboten erhalten.

Genannte Gründe, für die Einführung dieser Begrenzung waren:

1. Soziale Gerechtigkeit: Die Begrenzung soll sicherstellen, dass alle Eltern Zugang zu qualitativ hochwertigen Betreuungseinrichtungen haben, unabhängig von ihrem Einkommen.

2. Vermeidung sozialer Ungleichheit: Ohne Begrenzung könnten einkommensstarke Eltern erheblich höhere Beiträge leisten und ihren Kindern somit ein deutlich anderes Bildungsfeld bieten, als sozial schwache Eltern. Dies würde zu sozialer Ungleichheit führen können.

3. Schutz einkommensschwacher Familien: Die Begrenzung dient dazu, einkommensschwache Familien vor übermäßigen finanziellen Belastungen zu schützen.

Es ist von entscheidender Bedeutung zu unterstreichen, dass die festgelegte Obergrenze von 90 Euro weder auf der Grundlage offizieller Statistiken noch auf belastbaren Zahlen beruht. Darüber hinaus wurde diese Grenze nicht im Rahmen eines gemeinsamen Konsenses mit den Trägern erarbeitet, obwohl dies zu Beginn der Diskussion als unerlässlicher Bestandteil für die Ermittlung einer realistischen Obergrenze angesehen wurde. Dieser Punkt ist von grundlegender Wichtigkeit und ein zentraler Anklagepunkt.

Desweiteren ist dieser willkürlich wirkende Betrag von 90 Euro seit seiner erstmaligen Einführung im Jahr 2018 unverändert geblieben, obwohl sich die wirtschaftliche Lage in den letzten Jahren erheblich verändert hat.


Die Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Ablehnen eines offenen Dialoges mit den Trägern, bei der Ermittlung einer realistischen Obergrenze, hat gravierende Folgen mit sich gezogen, welche Schlussendlich zu einer Klage geführt haben:

Einige freie Träger und Elterngruppen haben gegen diese Begrenzung geklagt. Sie argumentieren, dass die Zuzahlungsbegrenzung die Pluralität und Angebotsvielfalt freier Träger einschränkt. Freie Träger bieten oft spezialisierte Dienstleistungen und pädagogische Ansätze an, die von Eltern geschätzt werden, aber zusätzliche Kosten verursachen. Durch die Begrenzung der Elternbeiträge würden diese Einrichtungen finanziell benachteiligt und könnten möglicherweise gezwungen sein, ihre Angebote zu reduzieren oder gar zu schließen. Dies, so die Kläger, verletze das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern, die für die bestmögliche Betreuung ihrer Kinder bezahlen möchten.

Einige, weitere Risiken, die im Zuge der Zuzahlungsbegrenzung der Elternbeiträge entstehen können:

1. Qualitätsverlust bei der Bildungsarbeit: Die Begrenzung der Elternbeiträge kann die Qualität und den Umfang der Bildungsarbeit der Betreuungseinrichtungen gefährden, da sie weniger finanzielle Mittel für Personal und Bildungsmaterialien für die Zusatzleistungen zur Verfügung haben.

2. Mangelnde Anpassungsfähigkeit an steigende Kosten: Die Inflation und steigende Betriebskosten führen oftmals dazu, dass Einrichtungen Schwierigkeiten haben, mit den finanziellen Belastungen Schritt zu halten. Hier gibt es keinerlei privaten Entwicklungsrahmen, um dem entgegenzuwirken. Die Konsequenzen, wenn nicht politisch rechtzeitig bedacht und behoben, sind dementsprechend nicht beeinflussbar. Rahmenbedingungen vor Ort, wie beispielsweise das Betreuungs- & Bildungsangebot oder die Lebensmittelqualität, können sich verschlechtern, ohne die Möglichkeit hier zu agieren.

3. Einschränkung der Angebotsvielfalt: Die Begrenzung der Zuzahlungen kann auch dazu führen, dass Betreuungseinrichtungen ihre Angebotsvielfalt reduzieren, spezialisierte Dienstleistungen einstellen müssen, oder sich hier nicht entsprechend weiterentwickeln können.

Die Perspektive unseres Verbandes:

Der VKMK (Verband der kleinen und mittelgroßen Kitaträger) sieht die Zuzahlungsbegrenzung als eine Belastung für seine Mitglieder. Obgleich es Gründe gibt, die für diese Begrenzung sprechen, ist es von absoluter Wichtigkeit, dass diese ausreichend beleuchtet und an die aktuellen (insbesondere auch wirtschaftlichen) Herausforderungen angepasst wird. Ein Grundgedanke, geboren in der Idee,Chancengerechtigkeit bereits im Kita-Alter etablieren zu können, sollte nicht in einer Einschränkung oder gar erheblicher Reduzierung der Qualität in den frühkindlichen Bildungseinrichtungen münden, da sie nicht ausreichend an den realen Ist-Zustand angeglichen ist oder wird.

Es ist von großer Bedeutung zu unterstreichen, dass unser Verband von Anfang an nicht als Fachverband angehört und in die damalige Diskussion mit einbezogen wurden, aufgrund von Entscheidungen des SenBJF, die auf die Initiative der damaligen StS und Senatorin zurückzuführen sind. Bereits zu dieser Zeit haben wir die Unklarheiten und die Rechtfertigung dieses Vorgehens in Frage gestellt und die Entscheidung angezweifelt.

Wir benötigen finanzielle Flexibiltät und Anpassungsfähigkeit, in einer Zeit, die eben dies immer wieder deutlich einfordert. Innovative pädagogische Ansätze, spezielle Betreuungsmodelle oder die bloße Angleichung an die wirtschaftliche Lage, können nicht (über)leben, in einem festgefahrenen, limitierten Rahmen, der keine Entwicklungsmöglichkeiten bietet - oder denen erst sehr zögerlich nachkommen kann.

Die damalig festgelegten 90 Euro, wirkten, ohne untermauernde Beispiele und Zahlen, willkürlich und hätten im Konstrukt Flexibilität bieten müssen, um sich den wachsenden Herausforderungen anpassen zu dürfen, oder hier Adjustierungen vornehmen zu können.

Wir haben dieses Thema diverse Male bereits journalistisch aufgearbeitet. In den folgenden Artikeln, können die mannigfaltigen Herausforderungen der frühkindlichen Bildungsinstitutionen, die unter anderem beinflusst sind durch eben diese Zuzahlungsbegrenzung, noch einmal aufgearbeitet betrachten.


Wir hoffen, dass das Bundesverwaltungsgericht die verschiedenen Interessen und Herausforderungen sorgfältig abwägen wird, um eine ausgewogene Entscheidung zu treffen, welche die Qualität in der frühkindlichen Bildung voranbringen kann.